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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand: 01.12.2020

§1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendbarkeit der AGB’s

Beim gegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, der zwischen dem Auftragnehmer und dem*der Auftraggeber*in geschlossen wurde, der die Lieferung der Fotos oder eines geschnittenen Videos (je nach Auftrag) in einem definierten Zeitraum beinhaltet. Vertrage werden ausschließlich zu diesen AGB’s geschlossen, außer es wurde eine separate einzelvertragliche Regelung getroffen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des*der Auftraggeber*in oder des Mittlers vor. Videos werden in diesem Vertrag wie Bilder behandelt.

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§2 Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Angebotes oder Übermittlung einer Erklärung per E-Mail zustande.

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§3 Generelles zur Lieferung

  1. (1) Die Lichtbildwerke (in der Folge Bilder genannt) oder Videos werden generell auf elektronischem Wege in der aktuellen durch den Auftragnehmer technisch möglichen Auflösung ausgeliefert.

  2. (2) Die Lieferung gilt mit der Bereitstellung der Zugangsdaten zum Online Album sowie der hochauflösenden Bilder auf USB Stick als erbracht.

  3. (3) Mit der Übergabe des Online Albums sowie des USB Sticks geht die Verantwortung für die Bilder und Videos und die an den Bildern/Videos gekoppelten Personenrechte (z.B. Recht am eigenen Bild) an den*die Auftraggeber*in über.

  4. (4) Unmittelbar nach Auslieferung der Daten gilt der Auftrag als erbracht und berechtigt zur Rechnungslegung.

  5. Die Lichtbildwerke werden, wenn im fotografischen Paket/Angebot enthalten, zusätzlich zur digitalen Form (hochauflösende JPGs) wie folgt ausgeliefert. In einer Holzbox in dem sich ein Usb Stick mit den Daten befindet sowie ein Best Of als 10x15 Prints. Die Anzahl der gedruckten Fotos, welche sich in der Box befinden, obliegt dem Fotografen.

  6. Der*die Auftraggeber*in wird dazu angehalten, die Daten vom USB ehest möglich auf eigene Geräte (externe Festplatten, Laptop etc.) abzuspeichern.

  7. Die Holzbox wird per Postweg (Österreichische Post AG) an den*die Auftraggeber*in übermittelt. Im Falle einer Nichtzustellung durch die Post, ist die Auftragnehmerin dafür nicht haftbar zu machen. Die Auftragnehmerin wird ehest möglich eine Neuzustellung an den*die Auftraggeber*in veranlassen. 

  8. (5) Etwaige Versandkosten ins Ausland werden separat in Rechnung gestellt und beinhalten die Kosten für Verpackung und Versand nach tatsachlichem Aufwand als Kostenersatz

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§4 Urheberrechtliche Bestimmungen

  1. (1) Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Lichtbildherstellerin (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem*der Auftragnehmer*in zu. Der*die Auftraggeber*in erhält nach Bezahlung des vereinbarten Honorars das uneingeschränkte nicht übertragbare Nutzungsrecht an den gelieferten Bildern.

  2. (2) Die entgeltliche Weitergabe der Lichtbildwerke ist nur durch gesonderte im Auftrag angeführte Vereinbarung bzw. nur durch schriftliche Zustimmung gestattet. Die unentgeltliche Weitergabe (insbesondere im privaten Umfeld bei Familienfeiern, Hochzeiten, usw.) ist generell gestattet.

  3. (3) Im Falle einer Veröffentlichung ist die Lichtbildherstellerin berechtigt, die Herstellerinnenbezeichnung (Namensnennung), bzw. den Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild eindeutig zuordenbar zu begehren.

  4. Anwendbar bei Aufträgen der Hochzeitsfotografie: Im Falle einer kommerziellen Veröffentlichung der Fotos durch den*die Auftraggeber*in oder die Weitergabe an Dritte durch den*die Auftraggeber*in (Dienstleister*innen­ etc.) ist die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) beziehungsweise der Copyrightvermerk © Wild Weddings gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild eindeutig zuordenbar anzugeben. 

  5. Übergibt der*die Auftraggeber*in die entstandenen Lichtbildwerke an eine*n weitere*n Dienstleister*in der Veranstaltung, muss diese*r ausdrücklich vorher um eine gewerbliche Veröffentlichung der Bilder anfragen und die Fotografin bei jeglicher Veröffentlichung der Fotos namentlich nennen.

  6. (4) Die Auftragnehmerin ist mangels gesonderter Vereinbarung berechtigt, die Lichtbildwerke/Videos zu Zwecken der eigenen Werbung (insbesondere Facebook, Instagram, Google+, YouTube die eigene Website sowie Printmedien) uneingeschränkt zu verwenden. Dies erstreckt sich auf alle derzeit bekannten Nutzungsarten und umfasst auch die Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Ausstellung, Vorführung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe durch Bild/Ton/Datenträger. Die Aufnahmen dürfen somit sowohl digital als auch analog in allen dafür geeigneten Medien, interaktive und multimediale Nutzung usw. genutzt werden und in Datenbanken, auch soweit sie online zugänglich sind, gespeichert werden. Die Aufnahmen dürfen unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts bearbeitet oder umgestaltet werden (z.B. Montage, Kombination mit Bildern, Texten oder Grafiken, fototechnische Verfremdung, Kolorierung). Der*die Auftraggeber*in erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Die Auftragnehmerin wird jedoch keine Fotos verwenden, von deren objektiv angenommen werden kann, dass sie sich für die Person / Personen auf den Fotos nachteilig auswirken konnten. Die Auftragnehmerin wird auch keine Lichtbildwerke in einem Schadhaften Sinne für den*die Auftraggeber*in veröffentlichen.

  1. (5) Der*die Auftraggeber*in ist verpflichtet die fotografierten Personen, bzw. jene Personen die die Veranstaltung oder den Event besuchen über den Umstand des Fotografierens laut Datenschutzgesetz gemäß §4 Abs. 4 zu informieren und deren Zustimmung einzuholen.

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§5 Eigentumsrechte, Archivierung und Löschung

  1. (1) Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht nicht zuletzt auch aufgrund des Urheberrechts der Auftragnehmerin zu. Das generell erteilte uneingeschränkte Nutzungsrecht ist davon unberührt.

  2. (2) Die Auftragnehmerin wird die ausgelieferten Aufnahmen aus gesetzlichen Gründen für mindestens 3 Jahre digital speichern.

  3. (3) Jedoch ist die Auftragnehmerin auch im Sinne der Datenminimierung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) berechtigt, die Daten 3 Monate nach Auslieferung zu löschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Besonders nicht verwertete und nicht ausgelieferte Aufnahmen.

  4. (4) Auf ausdrücklichen Wunsch des*der Auftraggeber*in werden die Daten länger vorgehalten und gespeichert. Eine Garantie für die Verfügbarkeit der Daten oder eine Haftung für die Nicht-Verfügbarkeit der Daten ist allerdings in jedem Fall ausgeschlossen.

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§6 Ansprüche Dritter

  1. Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle, Gaste, usw.) hat der*die Auftraggeber*in zu sorgen. Er*sie hält die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB.

  2. Die Auftragnehmerin garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber*in, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

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§7 Verlust und Beschädigung

  1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet die Auftragnehmerin aus welchem Rechtstitel immer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht im Falle höherer Gewalt.

  2. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.

  3. Weitere Ansprüche stehen dem*der Auftraggeber*in nicht zu; die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistent*innen, Visagist*innen und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschaden.

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§8 Leistung und Gewährleistung

  1. Die Auftragnehmer werden den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Im Krankheitsfall kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte (andere Fotograf*innen oder externe Dienstleister*innen) ausführen lassen.

  2. Die Auftragnehmer werden für eine bestimmte Zeit gebucht. Diese Zeit wird im Angebot entsprechend vermerkt. Kommt es nachträglich zu Änderungen im Zeitablauf (bzw. Änderung der Beginn- oder Endezeit), sind die Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen um es abzusprechen und den Fotografen eventuell länger oder kürzer zu buchen.

  3. Aufgrund des künstlerischen Anspruchs in der Fotografie und Videografie, sind wir hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

a. Hochzeitsfotografie: Der*die Auftraggeber*in sorgt dafür, dass die Hochzeitsgesellschaft, der*die Standesbeamt*in bzw. der*die Pfarrer*in sowie die Hochzeitsdekoration so platziert sind, dass die Sicht auf das Brautpaar nicht eingeschränkt ist. Wir halten uns bei der Kameraplatzierung an die Vorschriften der Kirche bzw. des Veranstaltungsorts.

  1. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des*der Auftraggeber*in zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Der*die Auftraggeber*in trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Auftragnehmerin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

  3. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewehrleistungsfrist beträgt drei Monate.

  4. Nimmt der*die Auftraggeber*in von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Auftragnehmerin/Fotografin mangels anderer Vereinbarung 80% des Honorars zuzüglich aller tatsachlich angefallenen Nebenkosten zu.

  5. Im Fall einer unbedingt erforderlicher Terminänderung seitens Auftraggeber*in (Urlaubssperre oder Schwangerschaft) und der Verschiebung zu einem Datum, an dem der Fotograf keine Kapazitäten hat den Auftrag zu fotografieren, sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar von 50% des Auftragsangebotes und alle Nebenkosten zu bezahlen.

  6. Wird der Auftrag von der*dem Auftraggeber*in aufgrund höherer Gewalt storniert, stehen der Auftragnehmerin keine Stornokosten zu.

  7. Wird der Auftrag der Hochzeitsfotografie von der*dem Auftraggeber*in aus welchen Gründen auch immer, vor dem geplanten Auftragsdatum auf einen für die Fotografin verfügbaren Termin verschoben, ist die Fotografin dazu berechtigt eine Preiserhöhung von bis zu 15% für das Folgejahr auf alle gebuchten Dienstleistungen zu veranschlagen. Geschieht dies bis ab einem Zeitraum von 6 Monate vor dem geplanten Auftrag, sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar des Auftragsangebotes und alle Nebenkosten zu bezahlen, wie folgt:

    1. 6 Monate vor Aufragsdatum: 15%

    2. 3 Monate vor Aufragsdatum: 30%

    3. 2 Monate vor Aufragesdatum 60%

  8. Ist es dem Auftragnehmer aufgrund wichtiger Gründe, höherer Gewalt (Krankheit, Autounfall, etc.) nicht möglich einen vereinbarten Termin zur Auftragserfüllung wahrzunehmen, steht es diesem frei, den Auftrag gem. §8 Abs. 1 durch Dritte erfüllen zu lassen.

    1. Kann der Auftrag zum vereinbarten Termin nicht wahrgenommen werden, wird der*die Auftraggeber*in unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis gesetzt. Ein Schadenersatzanspruch in diesem Fall gilt als ausgeschlossen, ein Alternativtermin wird dem*der Auftraggeber*in zur Verfügung gestellt.

    2. Handelt es sich bei der Auftragserfüllung um einen Auftrag mit definiertem nicht wiederholbaren Zeitpunkt, werden wir jedoch alles in unserem Rahmen Mögliche unternehmen, einen entsprechenden Ersatz zu besorgen. Bei der Nichterfüllung des geplanten Auftrages ist ein Schadenersatz generell ausgeschlossen. Weitere Ansprüche stehen dem*der Auftraggeber*in nicht zu; wir haften insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistent*innen, Visagist*innen und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und etwaige Folgeschaden. Gerade bei Hochzeiten werden wir jedoch alles in unserem Rahmen Mögliche unternehmen, einen entsprechenden Ersatz zu besorgen.

  9. Die Auftragnehmerin haftet nicht für allfällige Schäden die durch höhere Gewalt (Diebstahl der Fotoausrüstung, Verkehrsunfall, ...) entstehen. Generell ist die Haftung nach §8 Abs.9b beschränkt.

  10. Die Auftragnehmerin haftet nicht für fehlende oder beeinträchtigte Fotoaufnahmen aufgrund von Restriktionen des Veranstaltungsorts, einschließlich aber nicht ausschließlich Zugangsbeschränkungen bzw. Blitzlichtverboten und dergleichen.

  11. Der Auftragnehmer wird exklusiv als professionelle Fotografin gebucht. Gästen ist es gestattet, Amateurfotos zu machen, solange die Auftragnehmerin in der Arbeit nicht behindert wird (z.B. durch den Aufenthalt vor oder hinter der Berufsfotografin, und keine von seinen arrangierten Posen fotografiert werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für überbelichtete Fotos, die durch das Blitzlicht oder die Beleuchtung anderer Foto- oder Videokameras beeinträchtigt wurden.

  12. Aufgrund des Wesens einer Hochzeit oder eines Events und der dafür typischen zahlreichen Ereignisse an unterschiedlichen Orten, werden wir uns über den ganzen Tag bzw. für die Dauer des Auftrages hinweg häufig bewegen, die Ausrüstung ändern und anpassen. Ein*e Ansprechpartner*in vor Ort wird dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.

a. Bei Hochzeiten: Es liegt im Verantwortungsbereich des Brautpaares oder des*der "Zeremonienmeister*in" bzw. des*der Ansprechpartner*in vor Ort, den Auftragnehmer vom nächsten wichtigen Schritt, z.B. vom Beginn der Zeremonie, dem Hochzeitstanz, vom Anschneiden der Hochzeitstorte, vom Werfen des Brautstraußes, etc. zu informieren. Der Auftragnehmer fotografiert die betreffenden Gruppen, ist jedoch nicht für die Organisation und Zusammenstellung dieser verantwortlich. Gerne unterstützt der Auftragnehmer bei der Zusammenstellung, kann aber, aufgrund der Unkenntnis der familiären Situationen bzw. kennt dieser oft die Personen nicht, nur bedingt darauf Einfluss nehmen.

Der Auftragnehmer stehen nach einer Ganztagsbuchung kurze Pausen zur Verpflegung und zur Verrichtung natürlicher Bedürfnisse zu. Die Verpflegung wird von dem*der Auftraggeber*in übernommen. Die Pausen werden nach Möglichkeit und Absprache des*der Auftraggeber*in durchgeführt.

a. In jedem Fall steht dem Auftragnehmer nach einer 6 Stunden übersteigenden durchgängigen Tätigkeit eine durchgängige Verschnauf-Pause von 30 Minuten zu, die dieser in den Ablauf integrieren wird und bei unvorhergesehenen Ereignissen unterbrochen wird.

Der Auftragnehmer wird aufgrund der fachlichen und künstlerischen Expertise gebucht und behält sich daher das Recht vor die Fotos nach seinem Ermessen zu bearbeiten.

  1. Die Auftragnehmerin kann nicht garantieren, dass alle anwesenden Gäste fotografiert werden.

  2. Die Auswahl der gelieferten Fotos obliegt dem Fotograf

§8 Honorare, Zahlung & Lieferung

  1. Aufgrund Angebotsabgabe und deren Annahme steht der Auftragnehmerin für seine Dienstleistungen das vereinbarte Entgelt zu.

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Honorar nach Rechnungslegung längstens binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit der Rechnung ist die Auftragnehmerin berechtigt Mahngebühren zu verrechnen. Die derzeitige Höhe der Gebühr pro Mahnschreiben betragt 12 Euro inkl. USt.

  2. Im Fall des Verzugs gelten Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.

  3. Der Auslieferungstermin der Fotos oder Videos wird individuell mit der Auftraggeberin vereinbart. a. Bei Hochzeiten beträgt die Wartezeit auf die finalisierten Fotos ein bis vier Wochen ab Hochzeitstermin, wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht.

  4. Im Falle einer Stornierung eines gebuchten Auftrages (gültig ab Überweisung der Anzahlung) – einer Hochzeitsreportage, gelten 0% Stornogebühr bis 3 Monate vor Hochzeitstermin. Bei einer Stornierung innerhalb von 3 Monaten vor Hochzeitstermin gelten 80% Stornogebühr.

  5. Im Falle einer Stornierung eines gebuchten Auftrages wie Paarshooting, Portraitshooting, Eventreportage etc. bis zu 7 Tage vor dem vereinbarten Termin gelten 25% Stornierungsgebühr. Bis zu 3 Tage vor dem Shooting 50% Stornierungsgebühr und bis zu 24 Stunden vor dem Shootingtermin 80 % Stornierungsgebühr.

  6. Alle während des Auftrages anfallenden Parkkosten werden dem*der Auftraggeber*in 1:1 weiterverrechnet.

  7. Der*die Auftraggeber*in hat für eine Unterkunft/Nächtigung für den Fotografen zu sorgen, wenn alle Umstände zugleich eintreffen:

    1. Auftragsdauer länger als 9 Stunden

    2. Auftragserfüllung ab 09:00 Uhr

    3. oder bis 22:30 Uhr und weiter

    4. Rückfahrt vom Auftragsort zum Wohnort des Auftragnehmers ab 90 Minuten Reisezeit

  8. Kann der Auftraggeber §8/8. nicht erfüllen, und/oder dauert der Auftrag länger als vereinbart, wird sich der Auftragnehmer um eine Unterkunft kümmern und diese dem Auftraggeber 1:1 in Rechnung stellen.

 

§9 Schlussbestimmungen

  1. (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

  2. (2) Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschaden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

  3. (3) Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

  4. (4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen desKSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

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